Öffentliche Bekanntmachung für die Stadt Adenau und die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Adenau

„Dauerbescheide“ zur Festsetzung der Abgaben- und Steuern für das Kalenderjahr 2024 

Die Festsetzung folgender Steuern und Abgaben für die Stadt Adenau und die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Adenau für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit gemäß §§ 3, 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) öffentlich bekannt gemacht:

  • Grundsteuern A und B gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG)
  • Landwirtschaftskammerbeitrag gemäß § 18 Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
  • Hundesteuer nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Adenau/Ortsgemeinden
  • Landpacht, Kapellenwartungsgebühr (privatrechtliche Forderung)

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle steuer- und abgabenpflichtigen Objekte, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Somit gilt grundsätzlich für alle Steuer- und Abgabenpflichtigen für das Kalenderjahr 2024 weiterhin der letzte gültige Grundsteuer- und Abgabendauerbescheid.

Im Jahr 2024 erhalten nur diejenigen Steuer- und Abgabenpflichtigen einen neuen Bescheid, bei denen sich entweder eine Neubegründung der Abgabenpflicht, eine Änderung der Besteuerungsgrundlage, Fälligkeit oder Eigentumswechsel etc. ergeben hat oder wenn sich die Steuerhebesätze der Stadt Adenau/Ortsgemeinden geändert haben.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Abgabenfestsetzung tritt für die Steuer- und Abgabenpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein individueller schriftlicher Steuer- und Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuer- und Abgabenpflichtigen, die der Verbandsgemeindekasse kein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) zur Abbuchung der Steuer- oder Abgabeforderungen erteilt haben, werden gebeten, die Zahlungen, wie im zuletzt ergangenen Dauerbescheid festgesetzt, zu den jeweils gesetzlich festgelegten Regelfälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Die Grundsteuer kann gemäß § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes auch zum 01.07. in einem Jahresbetrag gezahlt werden. Dazu muss jedoch ein Antrag (spätestens bis 30.09. des Vorjahres) gestellt werden.

Besonderer Hinweis: Die Grundsteuer- und Abgabenbescheide sind sog. „Folgebescheide“ und können erst dann seitens der Verbandsgemeindeverwaltung geändert werden, wenn der maßgebliche Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes vorliegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuer- und Abgabenfestsetzung kann inner­halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstr. 15-19, 53518 Adenau einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau eingegangen ist.

Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung und entbindet somit nicht von der fristgerechten Zahlungsverpflichtung (§ 80 Abs. 2 Nr.1 Verwaltungsgerichtsordnung).

 

Adenau, den 26.01.2023

Für die Stadt Adenau und die Ortsgemeinden

Verbandsgemeindeverwaltung Adenau

-Steueramt-

 

Guido Nisius

Bürgermeister