Öffentliche Bekanntmachung | Schutz der „stillen“ Feiertage  

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) weisen darauf hin, dass

1.    am Karfreitag (29.03.2024), am Volkstrauertag (17.11.2024) und am Totensonntag (24.11.2024) jeweils ab 4.00 Uhr,

2.    am Allerheiligentag (01.11.2024) von 13.00 bis 20.00 Uhr und

3.    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (24.12.2024) ab 13.00 Uhr

öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen (z. B. Kirmesveranstaltungen, JGV- Feste, Sportfeste etc.) verboten sind (§ 6 LFtG).

Hinsichtlich dem Verbot von Sport- bzw. Tanzveranstaltungen wird auf die §§ 7 und 8 LFtG verwiesen.

Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 12 LFtG, § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten- OWiG).

Verbandsgemeindeverwaltung Adenau
       - örtliche Ordnungsbehörde -