Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) weisen darauf hin, dass
1. am Karfreitag (18.04.2025), am Volkstrauertag (16.11.2025) und am Totensonntag (23.11.2025) jeweils ab 4.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag (01.11.2025) von 13.00 bis 20.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (24.12.2025) ab 13.00 Uhr
öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen (z. B. Kirmesveranstaltungen, JGV- Feste, Sportfeste etc.) verboten sind (§ 6 LFtG).
Hinsichtlich des Verbots von Sport- bzw. Tanzveranstaltungen wird auf die §§ 7 und 8 LFtG verwiesen.
Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 12 LFtG, § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten- OWiG).
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass private Haus- und Dorfflohmärkte, die in erster Linie dem Verkauf und Kauf und demzufolge der Gewinnerzielung dienen, an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-Pfalz nicht stattfinden dürfen. Verstöße hiergegen können ebenfalls mit Geldbuße geahndet werden.
Wir bitten insbesondere die Vereine und Institutionen die gesetzlichen Regelungen bei ihrer Veranstaltungsplanung zu beachten.
Verbandsgemeindeverwaltung Adenau
- örtliche Ordnungsbehörde -