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Wichtiger Hinweis

Update ! das Abkochgebot ist aufgehoben 


06/11/2024

 

Trinkwasserrechtliche Anordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird die trinkwasserrechtliche Anordnung vom 31.10.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und durch diese Anordnung ersetzt. Das Abkochgebot für die betroffenen Trinkwasserversorgungszonen Adenau (Tiefzone), Leimbach/Gilgenbach, Niederadenau und Lückenbach ist somit mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Aufgrund der §§ 37 - 40 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG, Artikel I des Gesetzes vom 20.07.2000, BGBI.I.S. 1045) i.V. m. §§ 61, 63, 65 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2023, Artikel I der Verordnung vom 21.05.2001 (BGBI.I S. 959) sowie der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 12.10.2020 (GVBI. S. 544), werden zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch folgende Auflagen festgesetzt:

1. Es sind weiterhin räumlich und zeitlich engmaschige Kontrollen der Trinkwasserqualität in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt an den bisher festgelegten Messstellen in den Wasserwerksanlagen und im Versorgungsnetz durchzuführen. Kontrollproben sind jeweils gemäß der §§ 42, 43 TrinkwV an folgenden Stellen zu entnehmen:

  • 1. Hochbehälter Nohn, Auslauf
  • 2. Hochbehälter Dümpelfeld, Auslauf linke Wasserkammer
  • 3. Hochbehälter Dümpelfeld, Auslauf rechte Wasserkammer
  • 4. Hochbehälter Adenau Schwimmbad, Auslauf linke Wasserkammer
  • 5. Hochbehälter Adenau Schwimmbad, Auslauf rechte Wasserkammer
  • 6. Netzprobe SWB Regional, Sillerystraße 1-3, Adenau, Hausanschluss

Bei den Analysen sind die Proben auf die mikrobiologischen Parameter Koloniezahlen bei 22°C und 36°C, coliforme Bakterien und Escherichia coli zu untersuchen.

2. Die Desinfektion des Trinkwassers ist durch eine Chlor-Dosierung ab Wasserwerk Nohn und ab Hochbehälter Dümpelfeld mit dem Zielwert 0,3 mg/L für die Konzentration an freiem Chlor im Verteilnetz der Trinkwasserversorgungszonen Tiefzone Adenau, Leimbach/Gilgenbach, Niederadenau und Lückenbach bis auf Widerruf fortzuführen.

3. An den o.g. Entnahmestellen der Kontrollproben (siehe Ziffer 1) ist täglich die ChlorKonzentration zu messen, zu dokumentieren und per E-Mail an trinkwasser@kreis-ahpyveiler.de zu übermitteln

4. Die Befundergebnisse der Kontrollproben sind jeweils unverzüglich dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Kontrolluntersuchungen einschließlich der Probenahmen (§ 42 TrinkwV) müssen nach § 39 der Trinkwasserverordnung durch eine entsprechend bestellte Untersuchungsstelle erfolgen.

5. Die betroffenen Verbraucher sind gemäß § 52 Abs. 1 TrinkwV, über die Aufhebung des Abkochgebotes und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Verbraucher sind ebenfalls darüber aufzuklären, dass es aufgrund der Desinfektionsmaßnahmen weiterhin vorrübergehend zu Geruchs- und Geschmacksveränderungen des Trinkwassers kommen kann.

Begründung

Das für die betroffenen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Adenau am 31.10.2024 ausgesprochene Abkochgebot ist aufzuheben. Bei den vorliegenden Analysenbefunden wurden nach der Einleitung der Sofortmaßnahmen am 31.10.2024 an keiner im Trinkwassernetz festgelegten Entnahmestellen für Kontrollproben Escherichia coii nachgewiesen. Die Untersuchungsergebnisse zu den Proben vom 01.11.2024 und vom 04.11.2024 von den o. g. Messstellen waren hinsichtlich aller untersuchten Parameter nicht zu beanstanden.

Die mehrfache Inspektion der Hochbehälter ergab keine Hinweise auf bestehende mikrobiologische Einträge in das Trinkwassersystem. Eine konkrete Ursache der festgestellten mikrobiologischen Verunreinigung konnte jedoch bisher noch nicht ermittelt werden. Da die Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der vorliegenden Situation vorrangig und geboten sind, wird die gleichzeitige Ursachenermittlung im desinfizierten System erschwert.

Auf dieser Grundlage kann das Abkochgebot, dass als Sofortmaßnahme zum Schutz für die Verbraucher vor belastetem Trinkwasser in den verbrauchernahen Endsträngen erlassen wurde, wieder aufgehoben werden. Die Desinfektionsmaßnahme durch Chlorung muss aus Sicherheitsgründen zunächst fortgesetzt werden, damit im Trinkwasser eventuell noch enthaltene Keime weiterhin unschädlich gemacht und das Rohrleitungsnetz und die Trinkwasserbehälter desinfiziert werden.

Die spätere Reduzierung der Chlorkonzentration im Netz und die Aufhebung der Desinfektion muss durch mikrobiologische Untersuchungen von Proben nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt an den o.g. Messstellen überwacht werden, um mögliche, verdeckte Verunreinigungen frühzeitig zu erkennen.

Die vorgenannte Anordnung ist vor dem Hintergrund bestehender Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung verhältnismäßig.

Hinweise

a) Abschließend machen wir Sie darauf aufmerksam, dass gemäß § 39 Abs.

2 S. 2 i.V.m. § 16 Abs.

8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier angeordnete Maßnahme keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 VwGO) und deshalb sofort zu vollziehen sind.

b) Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 19 TrinkwV i.V.m. § 73 Abs. la Nr. 24 i.V.m. § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 - 30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

 

Weitere Informationen folgen auf den Internetseiten der SWB Regional, dem Wasserversorger für die Verbandsgemeinde Adenau, unter https://www.swb-regional.de/